Präambel VO (EWG) 92/443

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Seit 1976 besteht eine finanzielle und technische Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit den Entwicklungsländern Asiens und Lateinamerikas (ALA-Entwicklungsländer); hinzu kam in jüngerer Zeit eine wirtschaftliche Zusammenarbeit. Diese Formen der Zusammenarbeit sind Teil einer umfassenden Politik zugunster aller Entwicklungsländer, mit der auch die Expansion des Handels dieser Länder durch deren Einbeziehung in das multilaterale Handelssystem sowie durch geeignete Maßnahmen im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen und durch gezielte Maßnahmen, wie das System allgemeiner Zollpräferenzen der Gemeinschaft, angestrebt wird.

Die gegenwärtige politische Entwicklung in Europa und das wachsende Gewicht der Gemeinschaft in den Entwicklungsländern der Welt rechtfertigen unter Berücksichtigung der komplementären Natur der Gemeinschaftsmaßnahmen die Fortsetzung der Wirtschaftskooperation von beiderseitigem Interesse und der Entwicklungshilfe der Gemeinschaft zugunsten der ALA-Entwicklungsländer, die Einbeziehung anderer Länder oder Bereiche der beiden Gebiete in diese Hilfe, die Bereitstellung größerer Mittel sowie das Bemühen um eine stärkere Anpassung an die nationalen und lokalen Erfordernisse einer jeden Region.

Der Europäische Rat hat verschiedentlich den politischen Willen der Gemeinschaft zum Ausdruck gebracht, im Zuge verstärkter, koordinierter und vielfältiger Bemühungen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit mit den Weltregionen zu intensivieren, in denen der Entwicklungsstand nach wie vor unzureichend ist.

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 28. und 29. Juni 1991 in Luxemburg gefordert, daß die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten durch die Politik der Zusammenarbeit der Gemeinschaft und durch die Aufnahme von Menschenrechtsklauseln in Wirtschafts- und Kooperationabkommen mit Drittländern aktiv die Durchsetzung der Menschenrechte und die gleichberechtigte Teilnahme aller Individuen und Gruppen am gesellschaftlichen Leben betreiben, wobei insbesondere der Rolle der Frauen Rechnung getragen wird.

Nach gründlicher Erörterung dieser Problematik auf mehreren Tagungen hat das Europäische Parlament den Wunsch nach einer Intensivierung der Zusammenarbeit sowie nach einer Überprüfung der bestehenden Rechtsgrundlagen im Hinblick auf mehr Effizienz und Transparenz der Hilfe geäußert.

Der Rat hat am 4. Februar 1991 Schlußfolgerungen zu den Leitlinien für die Zusammenarbeit mit den ALA-Entwicklungsländern endgültig angenommen, und zwar sowohl was die zu berücksichtigenden Prioritäten und Bereiche als auch was die Zweckmäßigkeit anbelangt, die hierfür einzusetzenden Mittel zu erhöhen und die mittelfristige richtungweisende Programmierung dieser Mittel zu ermöglichen.

Das Europäische Parlament und der Rat haben die traditionellen Aktionsbereiche zwar bestätigt, jedoch gleichzeitig neue Prioritäten aufgezeigt, insbesondere den Umweltschutz, die menschliche Dimension der Entwicklung und die wirtschaftliche Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse der Gemeinschaft und der Partnerländer.

Es ist für die Finanzierung der in dieser Verordnung vorgesehenen Hilfen sowie der sonstigen den ALA-Entwickungsländern gewährten Hilfen zu sorgen.

Der geschätzte Bedarf an gemeinschaftlichen Finanzmitteln für die Hilfen nach dieser Verordnung sowie der sonstigen Hilfen zugunsten der ALA-Entwicklungsländer beläuft sich für einen ersten Fünfjahreszeitraum (1991-1995) auf 2750 Millionen ECU.

Für den Zeitraum 1991-1992 beläuft sich der geschätzte Mittelbedarf im Rahmen der derzeitigen finanziellen Vorausschau auf 1069,8 Millionen ECU.

Die im Zeitraum 1993-1995 zur Finanzierung der Hilfe zu bindenden Mittel haben sich im geltenden Finanzrahmen der Gemeinschaft zu halten, und den ALA-Entwicklungsländern ist im Rahmen des Haushaltsplans für die Jahre 1993-1995 dieselbe Priorität wie für den Zeitraum 1991-1992 einzuräumen.

Der Umfang der Gemeinschaftshilfe für die Zeit nach 1995 ist nach den geltenden Verfahren festzulegen.

Für die Verwaltung der finanziellen und technischen Hilfe sowie der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit den ALA-Entwicklungsländern sind Regeln festzulegen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 442/81 des Rates vom 17. Februar 1981 über die finanzielle und technische Hilfe zugunsten der nichtassoziierten Entwicklungsländer(3) ist aufzuheben.

Im Vertrag sind hierfür nur in Artikel 235 Befugnisse vorgesehen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 119 vom 4. 5. 1991, S. 6, und

ABl. Nr. C 284 vom 31. 10. 1991, S. 4.

(2)

ABl. Nr. C 267 vom 14. 10. 1991, S. 35.

(3)

ABl. Nr. L 48 vom 21. 2. 1981, S. 8.

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