Artikel 4 VO (EWG) 92/479

Vor dem Erlaß ihrer Verordnung veröffentlicht die Kommission einen Verordnungsentwurf, damit alle betroffenen Personen und Organisationen innerhalb einer von der Kommission festgesetzten angemessenen Frist von mindestens einem Monat ihre Äußerungen übermitteln können.

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