Artikel 3a VO (EWG) 92/479

Durch eine Verordnung nach Artikel 1 kann für einen in jener Verordnung festgelegten Zeitraum bestimmt werden, daß das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 auf im Zeitpunkt des Beitritts bereits bestehende Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abge-stimmte Verhaltensweisen nicht anwendbar ist, für die Artikel 85 Absatz 1 infolge des Beitritts von Österreich, Finnland und Schweden eigentlich gilt und die die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 nicht erfüllen. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.

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