Artikel 3 VO (EWG) 92/479
Die gemäß Artikel 1 erlassene Verordnung kann eine Bestimmung dahingehend enthalten, daß sie mit rückwirkender Kraft auf Vereinbarungen und Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen Anwendung findet, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens jener Verordnung bestanden, sofern sie mit den darin festgelegten Voraussetzungen im Einklang stehen.
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