Artikel 2 VO (EWG) 92/479

(1) Die gemäß Artikel 1 erlassene Verordnung gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten.

(2) Die Verordnung kann aufgehoben oder geändert werden, sofern sich die Umstände in bezug auf eine für ihren Erlaß ausschlaggebende Tatsache geändert haben.

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