Artikel 1 VO (EWG) 92/479
(1) Vorbehaltlich der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 kann die Kommission im Verordnungswege im Einklang mit Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages die Bestimmungen des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages für nicht anwendbar erklären auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und von aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Linienreedereien, die die Förderung oder Einführung einer Zusammenarbeit in der gemeinsamen Erbringung von Seetransportleistungen bezwecken, mit dem Ziel, ihre Tätigkeit mit Hilfe technischer, betrieblicher und/oder kommerzieller Vereinbarungen — mit Ausnahme der Preisfestsetzung — (Konsortien) zu rationalisieren.
(2) Die gemäß Absatz 1 erlassene Verordnung bestimmt die Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, auf die sie Anwendung findet, und legt die Bedingungen und Auflagen fest, unter denen diese gemäß Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages als von der Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages freigestellt betrachtet werden.
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