Präambel VO (EWG) 92/479

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 87,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages kann gemäß Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages für nicht anwendbar erklärt werden auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages erfüllen.

Die Bestimmungen zur Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages sollten im Verordnungswege nach Artikel 87 des Vertrages beschlossen werden. Gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrages muß eine solche Verordnung die Einzelheiten der Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages festlegen, wobei dem Erfordernis einer wirksamen Überwachung bei möglichst einfacher Verwaltungskontrolle Rechnung zu tragen ist. Gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe d) des Vertrages sind in einer solchen Verordnung die Aufgaben der Kommission und des Gerichtshofs gegeneinander abzugrenzen.

Die Linienschiffahrt im Seetransportsektor ist eine kapitalintensive Industrie. Die Containerisierung hat den Druck zur Zusammenarbeit und Rationalisierung verstärkt. Die Schiffahrtsindustrie der Mitgliedstaaten muß die Größenvorteile erreichen, die nötig sind, um auf dem Weltlinienschiffahrtsmarkt erfolgreich am Wettbewerb teilzunehmen.

Gemeinsame Dienstleistungsvereinbarungen zwischen Linienreedereien mit dem Ziel einer Rationalisierung ihrer Dienste durch technische, betriebliche und/oder kommerzielle Abmachungen (in Schiffahrtskreisen als Konsortien bezeichnet) können dazu beitragen, die nötigen Mittel zur Verbesserung der Produktivität von Linienschiffahrtsdiensten bereitzustellen und den technischen und wirtschaftlichen Fortschritt zu fördern.

Der Seeverkehr ist für die Entwicklung des Handels der Gemeinschaft von großer Bedeutung: Konsortialverträgen kann unter Berücksichtigung der Besonderheiten der internationalen Linienschiffahrt eine wichtige Rolle zukommen.

Die Legalisierung dieser Verträge stellt eine positive Maßnahme zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Seeverkehrs der Gemeinschaft dar.

Die Nutzer der von Konsortien angebotenen Schiffahrtsleistungen können einen Anteil der Gewinne erhalten, die sich aus den Verbesserungen in Produktivität und Leistung unter anderem mittels Regelmäßigkeit der Fahrverbindungen, Kostensenkungen infolge höherer Kapazitätsauslastung und besserer Leistungsqualität infolge besserer Schiffe und Schiffsausrüstung ergeben.

Die Kommission sollte ermächtigt werden, im Verordnungswege die Bestimmungen von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages für nicht anwendbar zu erklären auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen von Konsortien, damit Unternehmen leichter auf eine Art und Weise zusammenarbeiten können, die wirtschaftlich erstrebenswert und wettbewerbspolitisch ohne abträgliche Wirkung ist.

Die Kommission sollte ermächtigt werden, in enger und andauernder Verbindung mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Anwendungsbereich dieser Freistellungen und die damit verbundenen Auflagen genau festzulegen.

Konsortien in der Linienschiffahrt sind eine spezielle und komplexe Form von „joint-ventures” . Eine Vielzahl verschiedener Konsortialvereinbarungen werden unter verschiedenen Umständen angewandt. Der Anwendungsbereich, die Partner, die Tätigkeiten und Modalitäten der Konsortien werden von den Vertragsparteien häufig geändert. Die Kommission sollte daher die Zuständigkeit erhalten, von Zeit zu Zeit zu bestimmen, auf welche Konsortien die Gruppenfreistellung Anwendung finden sollte.

Um sicherzustellen, daß alle Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages erfüllt sind, müßte die Gruppenfreistellung mit Bedingungen verbunden werden, um insbesondere sicherzustellen, daß ein angemessener Anteil der Gewinne an die Verlader abgeführt und daß der Wettbewerb nicht ausgeschaltet wird.

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr(4) kann die Kommission vorsehen, daß eine Entscheidung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages mit rückwirkender Kraft zur Anwendung gelangt. Es ist wünschenswert, daß die Kommission die Zuständigkeit erhält, im Verordnungsweg entsprechende Bestimmungen zu beschließen.

Die Anmeldung von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Anwendungsbereich der von der Kommission gemäß der vorliegenden Verordnung erlassenen Verordnung sollte nicht zwingend vorgeschrieben werden, da es vorrangig den Unternehmen obliegt, darauf zu achten, daß sie mit den Wettbewerbsregeln und insbesondere mit den Bedingungen im Einklang stehen, die sich aus der von der Kommission aufgrund der vorliegenden Verordnung zu erlassenden Verordnung ergeben.

Es kann keine Freistellung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages nicht erfüllt sind. Die Kommission sollte daher befugt sein, angemessene Maßnahmen zu treffen, sofern es sich erweist, daß eine Vereinbarung mit Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages unvereinbare Wirkungen hat. Die Kommission sollte zuerst Empfehlungen an die Beteiligten richten und sodann Entscheidungen treffen können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 167 vom 10. 7. 1990, S. 9.

(2)

ABl. Nr. C 305 vom 25. 11. 1991, S. 39.

(3)

ABl. Nr. C 69 vom 18. 3. 1991, S. 16.

(4)

ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1986, S. 4.

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