Artikel 11 VO (EWG) 92/684

Fahrtenblatt

(1) Bei den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verkehrsdiensten ist ein Fahrtenblatt mitzuführen.

(2) Verkehrsunternehmer, die Beförderungen im Gelegenheitsverkehr durchführen, müssen vor Antritt jeder Fahrt das Fahrtenblatt ausfüllen.

(3) Das Fahrtenblatt enthält mindestens folgende Angaben:

a)
Art des Verkehrsdienstes,
b)
Hauptstreckenführung,
c)
den oder die beteiligten Verkehrsunternehmer.

(4) Die Fahrtenblatthefte werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, oder von durch sie benannten Stellen ausgegeben.

(5) Die Kommission legt das Muster des Fahrtenblatts sowie die Einzelheiten seiner Anwendung nach dem Verfahren des Artikels 16a fest.

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