Artikel 10 VO (EWG) 92/684

Pflichten des Beförderungsunternehmens

(1) Der Betreiber eines Linienverkehrs muß — außer im Fall höherer Gewalt — während der Geltungsdauer der Genehmigung alle Maßnahmen zur Sicherstellung einer Verkehrsbedienung treffen, die den Regeln der Regelmäßigkeit, Pünktlichkeit und Beförderungskapazität sowie den übrigen von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 5 Absatz 3 festgelegten Anforderungen entspricht.

(2) Der Verkehrsunternehmer muß die Streckenführung, die Haltestellen, den Fahrplan, die Fahrpreise und die sonstigen Beförderungsbedingungen, soweit diese nicht gesetzlich festgelegt sind, für alle Benutzer leicht zugänglich anzeigen.

(3) Unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 haben die betroffenen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, im gegenseitigen Einvernehmen und im Einvernehmen mit dem Genehmigungsinhaber die Bedingungen für den Betrieb eines Linienverkehrs zu ändern.

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