Artikel 9 VO (EWG) 92/684

Erlöschen einer Genehmigung

(1) Unbeschadet des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69(1)erlischt die Genehmigung eines Linienverkehrs mit Ablauf der Geltungsdauer der Genehmigung oder drei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die Genehmigungsbehörde eine Mitteilung des Genehmigungsinhabers mit der Ankündigung erhält, den Betrieb des Verkehrsdienstes einzustellen. Die Mitteilung ist zu begründen.

(2) Besteht kein Verkehrsbedarf mehr, so beträgt die in Absatz 1 genannte Frist einen Monat.

(3) Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten vom Erlöschen der Genehmigung.

(4) Eine Genehmigung für Pendelverkehr ohne Unterbringung erlischt zu dem Zeitpunkt, den ihr Inhaber in der entsprechenden Mitteilung an die Genehmigungsbehörde angegeben hat.

(5) Der Genehmigungsinhaber hat die Benutzer durch eine geeignete Bekanntmachung einen Monat im voraus von der Einstellung des Verkehrsdienstes zu unterrichten.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des staatlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffverkehrs (ABl. Nr. L 156 vom 28. 6. 1969, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 (ABl. Nr. L 169 vom 29. 6. 1991, S. 1).

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