Artikel 8 VO (EWG) 92/684
Erteilung und Erneuerung der Genehmigung
(1) Nach Abschluß des Verfahrens nach Artikel 7 erteilt die Genehmigungsbehörde die Genehmigung oder lehnt den Antrag förmlich ab.
(2) Die Ablehnung eines Antrags ist zu begründen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten den Verkehrsunternehmen die Möglichkeit, im Fall einer Ablehnung ihres Antrags ihre Rechte geltend zu machen.
(3) Artikel 7 gilt sinngemäß für Anträge auf Erneuerung einer Genehmigung oder auf Änderung der Bedingungen für den Betrieb genehmigungspflichtiger Verkehrsdienste.
Bei geringfügigen Änderungen der Beförderungsbedingungen, insbesondere bei Anpassungen des Einsatzes der Verkehrsdienste, der Fahrpreise und der Fahrpläne, genügt eine Unterrichtung der übrigen betroffenen Mitgliedstaaten durch die Genehmigungsbehörde.
Die betreffenden Mitgliedstaaten können ferner übereinkommen, daß die Genehmigungsbehörde allein über Änderungen der Bedingungen für den Betrieb eines Verkehrsdienstes entscheidet.
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