Artikel 13 VO (EWG) 92/684
(1) Beförderungen auf der Straße im Werkverkehr gemäß Artikel 2 Nummer 4 fallen unter keine Genehmigungsregelung: für sie gilt eine Bescheinigungsregelung.
(2) Andere Werkverkehrsbeförderungen auf der Straße als die Verkehrsdienste gemäß Artikel 2 Nummer 4 sind gemäß den Artikeln 5 bis 10 genehmigungspflichtig.
(3) Die in Absatz 1 vorgesehenen Bescheinigungen werden von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ausgestellt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und gelten für die gesamte Fahrtstrecke einschließlich des Transits.
Sie entsprechen einem von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 16a festgelegten Muster.
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