Artikel 14 VO (EWG) 92/684
Fahrausweise
(1) Fahrgäste, die einen Linienverkehr — mit Ausnahme der Sonderformen des Linienverkehrs — oder einen Pendelverkehr benutzen, müssen während der ganzen Fahrt einen Einzel- oder Sammelfahrausweis mit sich führen, der folgende Angaben enthält:
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den Abfahrts- und den Zielort sowie gegebenenfalls die Rückfahrt;
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die Gültigkeitsdauer des Fahrausweises;
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den Beförderungspreis.
(2) Die Fahrausweise nach Absatz 1 sind den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
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