Artikel 15 VO (EWG) 92/684

Kontrollen auf der Straße und in den Unternehmen

(1) Die Genehmigung oder das Kontrollpapier sind im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

In den Fällen der Verkehrsdienste nach Artikel 4 Absatz 2 tritt der Vertrag oder eine beglaubigte Abschrift des Vertrages an die Stelle des Kontrollpapiers.

(2) Verkehrsunternehmer, die Beförderungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen durchführen, lassen Kontrollen zur Feststellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Beförderungen, insbesondere der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, zu. Im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung sind die Kontrollberechtigten befugt,

a)
die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen des Unternehmens zu prüfen;
b)
an Ort und Stelle Kopien oder Auszüge der Bücher und Unterlagen anzufertigen;
c)
sich Zugang zu allen Gebäuden, Grundstücken und Fahrzeugen des Unternehmens zu verschaffen;
d)
sich sämtliche Auskünfte aus Büchern, Unterlagen und Datenbanken zugänglich machen zu lassen.

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