Artikel 17 VO (EWG) 92/684
Übergangsbestimmung
Die Genehmigungen für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Verkehrsdienste bleiben, sofern diese Verkehrsdienste weiterhin genehmigungspflichtig sind, bis zum Auslaufen dieser Genehmigungen gültig.
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