Artikel 18 VO (EWG) 92/684
Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten können bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen über eine weitergehende Liberalisierung der unter diese Verordnung fallenden Verkehrsdienste treffen, insbesondere hinsichtlich der Genehmigungsregelung sowie der Vereinfachung der Kontrollpapiere oder der Befreiung davon.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle aufgrund von Absatz 1 getroffenen Vereinbarungen.
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