Artikel 4 VO (EWG) 92/684

Zugang zum Markt

(1) Gelegenheitsverkehr gemäß Artikel 2 Nummer 3.1 ist nicht genehmigungspflichtig.

(2) Die Sonderformen des Linienverkehrs im Sinne des Artikels 2 Nummer 1.2 sind nicht genehmigungspflichtig, sofern sie zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer vertraglich geregelt sind.

(3) Leerfahrten im Zusammenhang mit dem Verkehr gemäß den Nummern 1 und 2 sind ebenfalls nicht genehmigungspflichtig.

(4) Linienverkehr gemäß Artikel 2 Nummer 1.1 Absatz 1 sowie die Sonderformen des Linienverkehrs, die zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer nicht vertraglich geregelt sind, sind gemäß den Artikeln 5 bis 10 genehmigungspflichtig.

(5) Die Regelung für die Beförderung im Werkverkehr ist in Artikel 13 festgelegt.

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