Artikel 4 VO (EWG) 92/684
Zugang zum Markt
(1) Gelegenheitsverkehr gemäß Artikel 2 Nummer 3.1 ist nicht genehmigungspflichtig.
(2) Die Sonderformen des Linienverkehrs im Sinne des Artikels 2 Nummer 1.2 sind nicht genehmigungspflichtig, sofern sie zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer vertraglich geregelt sind.
(3) Leerfahrten im Zusammenhang mit dem Verkehr gemäß den Nummern 1 und 2 sind ebenfalls nicht genehmigungspflichtig.
(4) Linienverkehr gemäß Artikel 2 Nummer 1.1 Absatz 1 sowie die Sonderformen des Linienverkehrs, die zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer nicht vertraglich geregelt sind, sind gemäß den Artikeln 5 bis 10 genehmigungspflichtig.
(5) Die Regelung für die Beförderung im Werkverkehr ist in Artikel 13 festgelegt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.