Artikel 5 VO (EWG) 92/684

Art der Genehmigung

(1) Die Genehmigung wird auf den Namen des Verkehrsunternehmens ausgestellt; sie ist nicht übertragbar. Das Unternehmen, das die Genehmigung erhalten hat, kann den Verkehrsdienst jedoch mit Einverständnis der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörde durch einen Unterauftragnehmer durchführen lassen. In diesem Fall müssen der Name dieses Unternehmens und seine Stellung als Unterauftragnehmer in der Genehmigung angegeben werden. Der Unterauftragnehmer muß den Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 genügen.

Bei für den Betrieb von Linienverkehr gebildeten Unternehmensvereinigungen wird die Genehmigung auf den Namen aller Unternehmen ausgestellt. Sie wird dem geschäftsführenden Unternehmen mit Durchschrift für die anderen Unternehmen erteilt. In der Genehmigung werden die Namen aller Betreiber angegeben.

(2) Die maximale Gültigkeitsdauer der Genehmigungen beträgt fünf Jahre. Sie kann auf Ersuchen des Antragstellers oder im gegenseitigen Einvernehmen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt werden.

(3) In der Genehmigung ist folgendes festzulegen:

a)
die Art des Verkehrsdienstes;
b)
die Streckenführung, insbesondere der Ausgangs- und der Zielort;
c)
die Gültigkeitsdauer der Genehmigung;
d)
die Haltestellen und die Fahrpläne;

(4) Die Genehmigung muß einem Muster entsprechen, das von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 16a festgelegt wird.

(5) Die Genehmigung berechtigt den oder die Genehmigungsinhaber zu Beförderungen im Rahmen des Linienverkehrs im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten, das durch die Streckenführung des Verkehrs berührt wird.

(6) Der Betreiber eines Linienverkehrsdienstes darf zusätzliche Fahrzeuge einsetzen, um einer vorübergehenden oder außergewöhnlichen Situation zu begegnen

In diesem Fall hat der Verkehrsunternehmer dafür zu sorgen, daß folgende Dokumente in den Fahrzeugen mitgeführt werden:

eine Kopie der Genehmigung für den Linienverkehr;

eine Kopie des Vertrags zwischen dem Betreiber des Linienverkehrsdienstes und dem Unternehmen, das die zustäzlichen Fahrzeuge bereitstellt, oder ein gleichwertiges Dokument;

eine beglaubigte Kopie der dem Betreiber des Linienverkehrsdienstes ausgestellten Gemeinschaftslizenz.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.