Artikel 6 VO (EWG) 92/684
Genehmigungsanträge
(1) Die Genehmigungsanträge für Linienverkehr sind bei der zuständigen Behörde (nachstehend „Genehmigungsbehörde” genannt) des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Ausgangsort befindet, zu stellen. Als Ausgangsort gilt eine der Endhaltestellen des Verkehrsdienstes.
(2) Die Anträge müssen einem Muster entsprechen, das von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 16a festgelegt wird.
(3) Der Antragsteller erteilt zur Begründung seines Genehmigungsantrags alle zusätzlichen Angaben, die er für zweckdienlich hält oder um die die Genehmigungsbehörde ersucht, insbesondere einen Fahrplan, anhand dessen die Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten überprüft werden kann, sowie eine Kopie der Gemeinschaftslizenz gemäß Artikel 3a für die gewerbliche Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße.
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