Artikel 11 VO (EWG) 92/881

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren einander Amtshilfe bei der Durchführung dieser Verordnung und deren Überwachung.

(2) Erhalten die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats davon Kenntnis, daß eine Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung von einem Transportunternehmer eines anderen Mitgliedstaats begangen wurde, so unterrichtet der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung festgestellt worden ist, hiervon die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats, und er kann die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats ersuchen, die Zuwiderhandlung gemäß dieser Verordnung zu ahnden.

(3) Bei schweren oder wiederholten leichten Verstößen gegen die Beförderungsbestimmungen prüfen die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats die Einzelheiten der Anwendung der Sanktionen nach Artikel 8 Absätze 3 und 4 und unterrichten die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlungen festgestellt wurden, von ihrer Entscheidung.

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