Präambel VO (EWG) 92/94

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 11 und Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 dürfen ab 23. Juli 1992 aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse nur vermarktet werden, wenn sie aus einem Drittland stammen, das in einer noch zu erstellenden Liste aufgeführt ist. In Artikel 11 Absatz 2 sind die Bedingungen genannt, die ein Drittland erfüllen muß, um in die Liste aufgenommen zu werden.

Es ist erforderlich, die vorgenannte Liste zu erstellen. Außerdem ist das Verfahren zur Prüfung des Antrags eines Mitgliedstaats auf Aufnahme in die Liste zu regeln.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 198 vom 22. 7. 1991, S. 1.

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