Artikel 1 VO (EWG) 92/94
Die Liste der Drittländer gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 befindet sich im Anhang.
Für jedes Drittland ist in dieser Liste zur Identifizierung der unter die Regelung nach Artikel 11 fallenden Erzeugnisse folgendes anzugeben:
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die Behörde oder die Stelle(n), die im betreffenden Drittland für die Erteilung der Kontrollbescheinigungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft zuständig ist bzw. sind;
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die Kontrollbehörde(n) im Drittland und/oder die privaten Kontrollstellen, die von diesem Land zur Kontrolle der Wirtschaftsbeteiligten zugelassen worden ist bzw. sind.
Gegebenenfalls kann in dieser Liste auch folgendes angegeben werden:
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die der Kontrollregelung unterworfenen Aufbereitungsbetriebe und Exporteure;
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die unter die Regelung fallenden Erzeugnisse.
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