Artikel 1 VO (EWG) 92/94

Die Liste der Drittländer gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 befindet sich im Anhang.

Für jedes Drittland ist in dieser Liste zur Identifizierung der unter die Regelung nach Artikel 11 fallenden Erzeugnisse folgendes anzugeben:

die Behörde oder die Stelle(n), die im betreffenden Drittland für die Erteilung der Kontrollbescheinigungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft zuständig ist bzw. sind;

die Kontrollbehörde(n) im Drittland und/oder die privaten Kontrollstellen, die von diesem Land zur Kontrolle der Wirtschaftsbeteiligten zugelassen worden ist bzw. sind.

Gegebenenfalls kann in dieser Liste auch folgendes angegeben werden:

die der Kontrollregelung unterworfenen Aufbereitungsbetriebe und Exporteure;

die unter die Regelung fallenden Erzeugnisse.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.