Artikel 2 VO (EWG) 92/94

(1) Die Kommission prüft die Möglichkeit der Aufnahme eines Drittlandes in die Liste im Anhang auf einen entsprechenden Antrag der Vertretung des betreffenden Drittlandes hin.

(2) Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Aufnahmeantrags sind in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft ergänzende technische Unterlagen zu übermitteln, die alle erforderlichen Angaben enthalten und es so der Kommission ermöglichen festzustellen, ob die Bedingungen des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 bei den zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft bestimmten Erzeugnissen erfüllt sind.

In den Unterlagen ist insbesondere folgendes anzugeben:

a)
die Art und, soweit möglich, die geschätzte Menge der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, die gemäß der Regelung des Artikels 11 nach der Gemeinschaft ausgeführt werden sollen;
b)
die im Drittland geltenden Produktionsregeln, insbesondere

die Grundregeln gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91;

die Erzeugnisse, die während der Agrarproduktion als Pflanzenschutzmittel, Detergentien, Düngemittel oder Bodenverbesserer verwendet werden dürfen;

die Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs, die in den aufbereiteten Erzeugnissen verwendet werden dürfen, sowie die während der Aufbereitung zugelassenen Behandlungsverfahren und -stoffe;

c)
die Einzelheiten des Kontrollsystems und die Durchführung dieser Kontrolle im Drittland:

Name(n) der Kontrollbehörde(n) im Drittland und/oder der privaten Kontrollstellen, die zur Kontrolle der Wirtschaftsbeteiligten befugt sind;

die genauen Regeln für die Kontrolle in den landwirtschaftlichen Betrieben und den Aufbereitungsbetrieben sowie die Strafmaßnahmen zur Ahndung etwaiger Verstöße;

Name(n) und Anschrift(en) der Behörde oder Stelle(n), die im Drittland für die Erteilung der Bescheinigungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft zuständig ist bzw. sind;

die erforderlichen Angaben über die Vorkehrungen zur Einhaltung der Produktionsregeln und des Kontrollsystems einschließlich der Erteilung der Bescheinigungen. Dazu gehören Name und Anschrift der mit dieser Überwachung beauftragten Behörde;

die Liste der Verarbeitungsbetriebe und der Ausführer nach der Gemeinschaft, die Zahl der Erzeuger und die bebaute Fläche;

d)
falls verfügbar, die von unabhängigen Sachverständigen vor Ort verfaßten Berichte über Prüfungen der tatsächlichen Anwendung der Produktionsregeln und Kontrollmodalitäten gemäß den Buchstaben b) und c).

(3) Bei der Prüfung eines Aufnahmeantrags kann die Kommission jede zusätzliche Information anfordern, die für die Feststellung erforderlich ist, daß die in dem Drittland angewendeten Produktions- und Kontrollregeln denen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gleichwertig sind. Dazu gehört auch die Vorlage von Prüfungsberichten, die vor Ort von Sachverständigen erstellt wurden, deren Unabhängigkeit die Kommission anerkannt hat. Außerdem kann die Kommission notfalls eine Prüfung vor Ort durch von ihr bezeichnete Sachverständige vornehmen lassen.

(4) Die Aufnahme eines Drittlandes in die Liste des Anhangs kann davon abhängig gemacht werden, daß regelmäßig Prüfungsberichte unabhängiger Sachverständiger über die effektive Anwendung der Produktionsregeln und der Kontrollmodalitäten in dem betreffenden Drittland vorgelegt werden. Außerdem kann die Kommission notfalls jederzeit eine Prüfung vor Ort durch von ihr bezeichnete Sachverständige vornehmen lassen.

(5) Ergeben sich nach der Aufnahme eines Drittlandes in die Liste im Anhang Änderungen hinsichtlich der im Drittland geltenden Maßnahmen oder ihrer Anwendung, so muß das Drittland die Kommission darüber unterrichten. Aufgrund dieser Unterrichtung kann nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 beschlossen werden, die Bedingungen für den Verbleib in der Liste zu ändern oder die Aufnahme rückgängig zu machen. Ein solcher Beschluß kann auch ergehen, wenn das Drittland die Unterrichtung gemäß diesem Absatz versäumt hat.

(6) Erhält die Kommission nach der Aufnahme eines Drittlandes in die Liste im Anhang von Vorfällen Kenntnis, die an der tatsächlichen Durchführung der mitgeteilten Maßnahmen zweifeln lassen, so kann sie vom betreffenden Drittland alle zusätzlichen Informationen einschließlich der Vorlage von Prüfungsberichten, die vor Ort von Sachverständigen ausgearbeitet wurden, anfordern oder eine Prüfung vor Ort durch von ihr bezeichnete Sachverständige vornehmen lassen. Aufgrund dieser Informationen und/oder Berichte kann nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 beschlossen werden, diese Aufnahme rückgängig zu machen. Ein solcher Beschluß kann auch ergehen, wenn das Drittland die angeforderten Informationen nicht innerhalb der in der Aufforderung der Kommission gesetzten Frist übermittelt oder sich geweigert hat, die von der Kommission bezeichneten Sachverständigen vor Ort prüfen zu lassen, ob die Aufnahmebedingungen tatsächlich erfüllt sind.

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