Artikel 9 VO (EWG) 93/1318
(1) Zu Unrecht geleistete Zahlungen sind vom Empfänger zu erstatten, und zwar zuzüglich der dafür vom Tag der Zahlung bis zum Tag der tatsächlichen Rückerstattung anfallenden Zinsen.
Dabei wird der vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit bei seinen Ecu-Geschäften angewendete und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlichte, zum Zeitpunkt der unrechtmäßigen Zahlung geltende und um 3 Prozentpunkte erhöhte Zinssatz zugrunde gelegt.
(2) Die wiedereingezogenen Beträge zuzüglich der Zinsen werden an die Zahlstellen überwiesen, die sie im Verhältnis zur finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft von den vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Ausgaben abziehen.
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