Artikel 8 VO (EWG) 93/1318

(3) Die in den Mitgliedstaaten zuständigen Behörden sehen ausreichend abschreckende, erforderlichenfalls den befristeten oder endgültigen Ausschluß von einer Beteiligung an den Verkaufsförderungsmaßnahmen einschließenden Sanktionen vor. Sie setzen die Kommission von den vorgesehenen Sanktionen unverzüglich in Kenntnis.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.