Artikel 8 VO (EWG) 93/1318
(1) Die zuständigen Stellen treffen die erforderlichen Maßnahmen, um beim Vertragsnehmer und seinen etwaigen Partnern sowie gegebenenfalls bei Subunternehmen insbesondere durch Warenkontrollen sowie verwaltungstechnische und buchhalterische Kontrollen folgende Sachverhalte zu prüfen:
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die Richtigkeit der Angaben und Belege,
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die Erfüllung aller Vertragspflichten.
Unbeschadet der Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates(1)teilen sie der Kommission unverzüglich alle festgestellten Unregelmäßigkeiten schriftlich mit.
(2) Werden vom Vertragsnehmer Arbeiten in einem anderen als dem Mitgliedstaat durchgeführt, in dem die vertragschließende Stelle ihren Sitz hat, so leisten die zuständigen Stellen der beiden Mitgliedstaaten einander bei der Anwendung der Bestimmungen von Absatz 1 jede mögliche Unterstützung.
(3) Die in den Mitgliedstaaten zuständigen Behörden sehen ausreichend abschreckende, erforderlichenfalls den befristeten oder endgültigen Ausschluß von einer Beteiligung an den Verkaufsförderungsmaßnahmen einschließenden Sanktionen vor. Sie setzen die Kommission von den vorgesehenen Sanktionen unverzüglich in Kenntnis.
Fußnote(n):
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ABl. Nr. L 67 vom 14. 3. 1991, S. 11.
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