Artikel 7 VO (EWG) 93/1318

(1) Ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Vertrags kann der Beteiligte einen Vorschuß beantragen.

Der Vorschuß beläuft sich auf bis zu 30 % des Höchstbetrags der finanziellen Beteiligung. 1993 darf sich jedoch der genannte Vorschuß auf bis zu 50 % des betreffenden Höchstbetrags belaufen, wenn er vor dem 10. Oktober 1993 ausbezahlt wird.

Die Zahlung des Vorschusses setzt voraus, daß bei der zuständigen Stelle nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 eine Sicherheit in Höhe von 110 % dieses Vorschusses geleistet wird.

Die Hauptpflichten im Sinne der vorgenannten Verordnung sind die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Pflichten.

(2) Die Zahlungen erfolgen gegen Vorlage von Dreimonatsrechnungen, der entsprechenden Belege und eines Zwischenberichts über die Durchführung des Programms.

Die Summe dieser Zahlungen und der Vorschüsse gemäß Absatz 1 darf jedoch 75 % der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft nicht überschreiten.

(3) Der Antrag auf Zahlung des Restbetrags ist spätestens zum Ende des vierten Monats nach Abschluß der vertraglichen Maßnahmen zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

die entsprechenden Belege,

eine kurze Zusammenfassung der durchgeführten Maßnahmen,

ein Bericht zur Bewertung der bisherigen Ergebnisse und ihrer Anwendungsmöglichkeiten.

Ausgenommen im Fall höherer Gewalt führt die verspätete Einreichung des Antrags auf Zahlung des Restbetrags und der entsprechenden Unterlagen zu einer Kürzung des Restbetrags um 3 % je Monat der Verspätung.

(4) Der Restbetrag wird erst ausgezahlt, nachdem die in Absatz 3 genannten Unterlagen überprüft wurden.

Bei Nichteinhaltung einer der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Hauptpflichten wird außer im Fall höherer Gewalt gar kein Betrag gezahlt.

Bei Nichteinhaltung anderer Anforderungen wird der Restbetrag je nach der Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeit gekürzt.

(5) Die in Absatz 1 genannte Garantie wird nach Maßnahme der Auszahlung des Restbetrags gemäß Absatz 4 freigegeben.

Jedoch gilt folgendes:

a)
War der Vorschußbetrag höher als der Endbetrag der finanziellen Beteiligung, so verfällt die Sicherheit in Höhe des zuviel gezahlten Betrages;
b)
bei Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung des Antrags auf Auszahlung des Restbetrags verfällt die Sicherheit im Verhältnis zur Kürzung des Restbetrags gemäß Absatz 3.

(6) Die zuständige Stelle leistet die Zahlungen gemäß diesem Artikel innerhalb von drei Monaten ab Antragseingang. Sie kann die Zahlungen gemäß den Absätzen 2 und 4 jedoch verschieben, falls zusätzliche Prüfungen erforderlich sind.

(7) Die zuständige Stelle übermittelt der Kommission unverzüglich den Bewertungsbericht gemäß Absatz 3.

(8) Für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs gilt die Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 der Kommission(1). Abweichend von Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung ist für 1993 der anspruchsbegründende Tatbestand mit Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 108 vom 1. 5. 1993, S. 106.

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