Artikel 6 VO (EWG) 93/1318
(1) Die zuständige Stelle unterrichtet die antragstellenden Organisationen umgehend darüber, wie über ihren Zuschußantrag entschieden wurde.
(2) Die zuständigen Stellen schließen mit den berücksichtigten Antragstellern innerhalb eines Monats nach Mitteilung der jeweiligen Entscheidungen an die Mitgliedstaaten die Verträge über die genehmigten Maßnahmen ab.
Sie verwenden dabei den in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) genannten Mustervertrag.
(3) Der Vertrag wird erst nach Leistung einer Sicherheit in Höhe von 15 % des Höchstbetrags der finanziellen, bei der zuständigen Stelle zu hinterlegenden Beteiligung der Gemeinschaft wirksam. Diese Sicherheit soll die ordnungsgemäße Ausführung des Vertrags gewährleisten.
Wird die Sicherheit nicht innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsabschluß geleistet, so wird der Vertrag gegenstandslos und kann keine Rechtswirkungen mehr entfalten.
Für die Sicherheit ist die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission(1)maßgebend.
Die Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der vorgenannten Verordnung sind folgende:
- a)
- fristgerechte Durchführung der ausgewählten Maßnahmen gemäß dem vorgeschlagenen Förderprogramm;
- b)
- Erstellung des Kontrollprotokolls gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) dieser Verordnung;
- c)
- gegebenenfalls Verlängerung der in der Geschäftsordnung vorgesehenen Strafmaßnahmen, insbesondere Aberkennung des Anspruchs auf die Fördermaßnahme, wenn das Lastenheft nicht eingehalten wurde.
Die Sicherheit wird zum Zeitpunkt der Zahlung des Restbetrags gemäß Artikel 7 dieser Verordnung freigegeben.
(4) Bei Nichteinhaltung einer der Hauptpflichten gemäß Absatz 3 oder wiederholten Verstößen gegen andere Verpflichtungen kann der Vertrag gekündigt werden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.
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