Artikel 5 VO (EWG) 93/1318

(1) Die zuständige Stelle erstellt ein Verzeichnis aller bei ihr eingegangenen Anträge auf finanzielle Beteiligung und übermittelt dieses Verzeichnis der Kommission jeweils vor dem 30. April zusammen mit einer begründeten Stellungnahme für jeden einzelnen Antrag.Sie übermittelt der Kommission jedoch die für das Jahr 2000 einzureichenden Anträge und die entsprechenden begründeten Stellungnahmen vor dem 31. Juli 2000.

(2) Nach der Prüfung durch den Verwaltungsausschuß für Rindfleisch gemäß Artikel 28 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates(1) beschließt die Kommission bis spätestens 30. September, welche Anträge berücksichtigt werden.Für das Jahr 2000 beschließt die Kommission jedoch spätestens am 28. Februar 2001, welche Anträge berücksichtigt werden.

Vorrang haben dabei die Anträge mehrerer Organisationen, die in mehreren Mitgliedstaaten ansässig sind, die umfassende Kontrolle im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung durchführen, ihre Aktionen untereinander abgestimmt haben und ein gemeinsames Emblem verwenden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

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