Artikel 4 VO (EWG) 93/1318

(1) Der Antrag auf Gewährung einer finanziellen Beteiligung ist bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem der Verband seinen Sitz hat, jeweils bis spätestens 15. März eines Jahres zu stellen. Im Jahr 2000 können die Anträge jedoch spätestens am 31. Mai 2000 eingereicht werden.

(2) Zusätzlich zu dem vorgeschlagenen Förderprogramm sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

a)
ein Lastenheft, das von den Mitgliedern des antragstellenden Verbandes einzuhalten ist.

Dieses Lastenheft enthält

in dem Fall gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2067/92 Verpflichtungen, die zumindest denjenigen im Anhang I dieser Verordnung entsprechen, und zwar für einen vollständigen Teilbereich des Wirtschaftszweiges;

in dem Fall gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2067/92 Verpflichtungen, die zumindest denjenigen im Anhang I dieser Verordnung entsprechen, und zwar für den gesamten Wirtschaftszweig. In diesem Fall handelt es sich um ein Lastenheft für die umfassende Kontrolle;

b)
ein Protokoll über die Kontrolle der Anwendung des Lastenheftes; dieses Protokoll ist von einer Stelle auszufertigen, die vom antragstellenden Verband unabhängig oder vom Mitgliedstaat als zur Durchführung der Kontrolle fähig anerkannt worden ist;
c)
die Untersuchungen, auf die sich die vorgeschlagene Maßnahme gründet;
d)
die Verpflichtung der Mitglieder des antragstellenden Verbandes, sich der Kontrolle gemäß Buchstabe b) zu unterziehen;
e)
die Geschäftsordnung des antragstellenden Verbandes, insbesondere mit den Modalitäten für die An- und Aberkennung des Anspruchs auf die Fördermaßnahme einschließlich des Rechtes auf Verwendung des gemeinsamen Emblems. Bei Nichteinhaltung des Lastenhefts muß diese Aberkennung für den gesamten Zeitraum der finanziellen Beteiligung ausgesprochen werden; andernfalls kann die Maßnahme nicht berücksichtigt werden;
f)
die Satzung des antragstellenden Verbandes.

(3) Der Antrag ist nur gültig, wenn ihm eine schriftliche Verpflichtung beigefügt ist, in der der antragstellende Verband bescheinigt,

a)
die Bestimmungen des von den Kommissionsdienststellen ausgearbeiteten und von der zuständigen Stelle zur Verfügung gestellten Mustervertrags einzuhalten;
b)
auf seine Kosten eine Studie zur Bewertung der durchgeführten Maßnahmen durchführen zu lassen. Diese Studie wird wie alle anderen geplanten Maßnahmen finanziert;
c)
keine Anträge auf andere gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Beihilfen für die im Rahmen dieser Verordnung kofinanzierten Maßnahmen zu stellen.

(4) Jeder Beruf- oder Branchenverband, der eine finanzielle Beteiligung beantragt, muß

seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft haben und

die erforderliche Rechtsfähigkeit und die notwendigen praktischen Kenntnisse für die Durchführung der geplanten Fördermaßnahme besitzen.

(5) Die antragstellenden Verbände legen den zuständigen Stellen und/oder der Kommission jederzeit auf Verlangen Belege für die Richtigkeit der Angaben über die Merkmale des Erzeugnisses und die Bedingungen für seine Gewinnung vor.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.