Artikel 3 VO (EWG) 93/1318

Die Gemeinschaft beteiligt sich unter folgenden Voraussetzungen an den Fördermaßnahmen:

1.
Das Fleisch, das Gegenstand der Fördermaßnahme ist, muß den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
2.
Bei der Erzeugung, Behandlung und Vermarktung dieses Fleisches gelten für den gesamten Wirtschaftszweig oder einen Teil davon mindestens die Qualitäts- und Kontrollanforderungen des Anhangs I.
3.
Der Weg des Fleisches muß sich durch Anwendung geeigneter Mittel von den jeweiligen Abschnitten der Fleischerzeugung und -verarbeitung bis hin zum Verbraucher zurückverfolgen lassen.

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