Artikel 3 VO (EWG) 93/1318
Die Gemeinschaft beteiligt sich unter folgenden Voraussetzungen an den Fördermaßnahmen:
- 1.
- Das Fleisch, das Gegenstand der Fördermaßnahme ist, muß den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
- 2.
- Bei der Erzeugung, Behandlung und Vermarktung dieses Fleisches gelten für den gesamten Wirtschaftszweig oder einen Teil davon mindestens die Qualitäts- und Kontrollanforderungen des Anhangs I.
- 3.
- Der Weg des Fleisches muß sich durch Anwendung geeigneter Mittel von den jeweiligen Abschnitten der Fleischerzeugung und -verarbeitung bis hin zum Verbraucher zurückverfolgen lassen.
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