Artikel 2 VO (EWG) 93/1318

(1) Die Laufzeit der kofinanzierten Fördermaßnahmen kann mindestens ein und höchstens zwei Jahre ab dem Tag des Wirksamwerdens des entsprechenden Vertrags betragen.

(2) Von einer finanziellen Beteiligung ausgeschlossen sind die Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung des Kontrollprotokolls gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b), mit den Untersuchungen zur Vorbereitung der Fördermaßnahmen und mit dem etwaigen Entwurf eines graphischen Symbols (Emblems).

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