Artikel 1 VO (EWG) 93/1318

(1) Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zu den Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2067/92 (nachstehend „Fördermaßnahmen” genannt) festgelegt.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:

a)
„Fördermaßnahmen” die Maßnahmen, die insbesondere Werbung und Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch umfassen, einschließlich der Ausrichtung von Messen und anderen Veranstaltungen des Handels und der Teilnahme daran, gegebenenfalls zusammen mit der Beratung der verschiedenen Wirtschaftsbeteiligten in Marketingfragen;
b)
„Berufs- und Branchenverbände” Vereinigungen, in denen die Wirtschaftsbeteiligten eines oder mehrerer Teilbereiche des Wirtschaftszweiges zusammengeschlossen sind.

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