Präambel VO (EWG) 93/1318

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2067/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch(1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zu der Verordnung (EWG) Nr. 2067/92 sind die Durchführungsbestimmungen festzulegen, insbesondere hinsichtlich der Bedingungen für die Berücksichtigung der Anträge auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft. Der Verbraucher ist auf Rindfleisch aufmerksam zu machen, das identifizierte und kontrollierte Merkmale besitzt.

Die Qualität des Rindfleisches hängt von der Rasse, der Art und Weise der Haltung der betreffenden Tiere und den Bedingungen bei der Schlachtung, Behandlung, Beförderung und Vermarktung ab. Sie wird am besten gewährleistet, wenn auf allen Stufen der Herstellung des Erzeugnisses Mindestbedingungen eingehalten werden. Die dem Verbraucher zur Verfügung gestellten Angaben müssen überprüfbar sein und überprüft werden, insbesondere wenn das als hochwertig bezeichnete Erzeugnis ein Emblem trägt. Die Einzelheiten der vorstehenden Anforderungen sind daher zu regeln.

Der Verwaltungsausschuß für Rindfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 57.

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