ANHANG I VO (EWG) 93/1318
MINDESTANFORDERUNGEN AN ERZEUGUNG, QUALITÄT UND KONTROLLE
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1.
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HALTUNG
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1.1.
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Herkunft
1.1.1. Außer bei Schlachtkälbern, andere als die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 3886/92 der Kommission(1)vorgesehenen Rassen sowie die ersten Kreuzungen mit einer dieser Rassen.
1.1.2. Gilt nur für Tierhalter, deren Erzeugung ganz oder teilweise Gegenstand einer Fördermaßnahme ist bzw. sein wird.
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1.2.
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Ernährung
1.2.1. Für Rinder, Kälber ausgenommen, muß das Futter frei von Fleisch-, Knochen- oder Fischmehl sein; der Proteinbestandteil wird ausschließlich durch pflanzliches Eiweiß gewährleistet.
1.2.2. Für Kälber muß das Flüssigfutter zu mindestens 60 % aus Milcherzeugnissen bestehen; das restliche Futter muß frei von Fleisch-, Knochen- oder Fischmehl sein.
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1.3.
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Gesundheitsüberwachung
1.3.1. Zusätzliche Kontrollen im Rahmen regelmäßiger tierärztlicher Bestandsuntersuchungen: Im Bedarfsfall muß der Tierarzt umgehend zur Stelle sein.
1.3.2. Obligatorische Buchführung über therapeutische Behandlungen: Für jeden Betrieb wird ein Register geführt, in dem für jedes behandelte Rind die tierärztlich verordneten Arzneimittel sowie die Verabreichungsdaten und die einzelnen Arzneimitteldosen einzutragen sind.
1.3.3. Für die Förderprogramme können nur Tiere zugelassen werden, denen selbst zu therapeutischen Zwecken keine Mittel verabreicht wurden, die Beta-Agonisten enthalten.
1.3.4. Für die Förderprogramme können Tiere zugelassen werden, die mit Antibiotika oder Antiparasitika behandelt wurden, sofern es sich nicht um eine prophylaktische sondern um eine tierärztlich verordnete therapeutische Behandlung handelt. Arzneimittel mit Wartezeit Null sind bevorzugt einzusetzen. Eine prophylaktische Behandlung kann jedoch durch den Tierarzt innerhalb von 15 Tagen nach der Zusammenstellung der Tiergruppen erfolgen.
1.3.5. Sollten die obengenannten Bestimmungen nicht eingehalten werden, so ist der Erzeuger vom Förderprogramm auszuschließen.
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1.4.
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Rückstandsuntersuchung
1.4.1. Für die Stoffe gemäß Anhang I der Richtlinie 96/23/EG des Rates(2)sind zusätzliche Kontrollanalysen durchzuführen. Zu diesem Zweck werden folgende Stichproben entnommen:- —
im Stall: von Tieren und Futtermitteln,
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im Schlachthof: von Schlachtkörpern und Nebenprodukten.
im Stall: von Tieren und Futtermitteln,
im Schlachthof: von Schlachtkörpern und Nebenprodukten.
1.4.2. Die Zahl der entnommenen Proben und die Häufigkeit der Untersuchungen muß nach Auffassung der zuständigen Behörde für die gesamte zur Förderung bestimmte Erzeugung hinreichend repräsentativ sein.
1.4.3. Die Probenahmen im Stall müssen so zeitig erfolgen, daß die Analyseergebnisse allen Beteiligten vorliegen, bevor die Erzeugnisse vermarktet werden. Bei Schlachtkörpern und Schlachtnebenprodukten werden die Proben an der Schlachtstraße entnommen.
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1.5.
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Wohlbefinden
1.5.1. Für Rinder, Kälber ausgenommen, gelten die einschlägigen nationalen, internationalen und ggf. gemeinschaftlichen Tierschutznormen. Insbesondere bei Stallhaltung ist zu gewährleisten,- —
daß die Tiere über ausreichend Platz und Tageslicht verfügen und die Stallungen gut gelüftet und vor Zugluft geschützt sind;
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daß die Tiere in Gruppen leben und einzelne Tiere nur im Krankheitsfall abgesondert werden;
- —
daß die Tiere über genügend Bewegungsfreiheit verfügen und zu Futter und Tränke freien Zugang haben.
Darüber hinaus müssen die Tiere im Stall über geeignete Einstreu oder eine ausreichende Liegefläche verfügen, die regelmäßig auszuwechseln bzw. zu reinigen ist.
daß die Tiere über ausreichend Platz und Tageslicht verfügen und die Stallungen gut gelüftet und vor Zugluft geschützt sind;
daß die Tiere in Gruppen leben und einzelne Tiere nur im Krankheitsfall abgesondert werden;
daß die Tiere über genügend Bewegungsfreiheit verfügen und zu Futter und Tränke freien Zugang haben.
1.5.2. Für Kälber gelten die einschlägigen nationalen und gemeinschaftlichen Tierschutznormen. Insbesondere ist zu gewährleisten,- —
daß die Tiere bei Stallhaltung über ausreichend Platz und Tageslicht verfügen und die Stallungen gut gelüftet und vor Zugluft geschützt sind;
- —
daß sich alle Betriebe, die ab 1999 unter die Förderprogramme fallen, verpflichten, die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 91/629/EWG des Rates(3)(unbeschadet der Bestimmungen des letzten Unterabsatzes dieser Richtlinie) zu erfüllen.
daß die Tiere bei Stallhaltung über ausreichend Platz und Tageslicht verfügen und die Stallungen gut gelüftet und vor Zugluft geschützt sind;
daß sich alle Betriebe, die ab 1999 unter die Förderprogramme fallen, verpflichten, die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 91/629/EWG des Rates(3)(unbeschadet der Bestimmungen des letzten Unterabsatzes dieser Richtlinie) zu erfüllen.
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2.
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TRANSPORT
2.1. Es sind Maßnahmen zu treffen, damit die Tiere bei der Beförderung zum Schlachthof und während ihrer dortigen Aufstallung nicht unter Streß leiden. Zu diesem Zweck ist vom Antragsteller eine Höchstdauer für den Transport festzusetzen, nach deren Ablauf die Tiere ruhen müssen, bevor sie geschlachtet werden können.
2.2. Für den Transport sind ordnungsgemäß gereinigte LKW zu verwenden, die die gemeinschaftlichen Fahrzeugnormen erfüllen. Sie sind insbesondere mit mäßig geneigten, rutschfesten Rampen ausgerüstet, die gewährleisten, daß die Tiere problemlos ver- und entladen werden können.
2.3. In Erwartung ihres Transports sind die Tiere trocken und in sauberem Zustand zu halten. Zu ihrer Bewegung darf keine unnötige Gewalt angewendet werden, und die Benutzung elektrischer Treibhilfen ist verboten.
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3.
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SCHLACHTUNG
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3.1.
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Erzeugnis
Frisches Fleisch.3.2.Wahl des Schlachthofs
Schlachthöfe ohne definitiven EG-Stempel sind auszuschließen.- 3.3.
- Hygiene
3.3.1. Für die Förderprogramme werden keine Tiere zugelassen, deren Sauberkeitszustand (insbesondere Hinterläufe, Schwanz und Analbereich) nicht zufriedenstellend ist.
3.3.2. Die Schlachtkörper dürfen nicht sichtbar mit Kot kontaminiert sein. Eine etwaige Verunreinigung darf nicht durch Abbrausen entfernt werden; die verunreinigte Stelle ist wegzuschneiden.
- 3.4.
- Kühlung
Außer bei Kälbern sind Kühltechniken anzuwenden, die die Zartheit des Fleisches begünstigen (z. B. stille Kühlung oder, falls dies nicht möglich ist, Schnellkühlung mit elektrischer Stimulierung).- 3.5.
- Schlachtkörperkategorien
- 3.5.1.
- Kategorien
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höchstens 6 Monate alte Schlachtkälber im Sinne der Richtlinie 91/629/EWG;
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Rinder mit einem Schlachtkörpergewicht zwischen 140 und 200 kg;
- —
höchstens 24 Monate alte Jungbullen (Kategorie A im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates(4);
- —
Ochsen (Kategorie C im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81);
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weniger als 48 Monate alte weibliche Rinder, die bereits gekalbt haben (Kategorie D im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81); die zuständige Behörde kann jedoch ausnahmsweise Tiere bis zu 72 Monaten zulassen, sofern die Reifezeit auf mindestens 9 Tage verlängert wird;
- —
sonstige weibliche Rinder (Kategorie E im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81).
- 3.5.2.
- Gewicht
Bei Schlachtkälbern darf das Schlachtkörpergewicht mit allen Organen der Brust- und Bauchhöhle 140 kg nicht überschreiten.- 3.5.3.
- pH-Wert
Außer bei Kälbern muß der ph-Wert, der an jedem Schlachtkörper spätestens 24 Stunden nach der Schlachtung gemessen wird, unter 6 liegen.- 4.
- VERMARKTUNG
- 4.1.
- Reifung
Außer bei Kälbern wird zur Erlangung der Tafelreife eine Reifezeit von mindestens 7 Tagen, davon 60 Stunden nach der Schlachtung in der Schlachtstätte, vorgeschrieben. Für Teilstücke, die weder zum Grillen noch zum Braten bestimmt sind, kann die zuständige Behörde eine Ausnahme von der Mindestreifezeit gewähren. In diesem Fall trägt das Etikett eine entsprechende Angabe.- 4.2.
- Überwachung und Kontrolle
Die Erzeugnisse werden auf Groß- und Einzelhandelsebene kontrolliert, um zu gewährleisten, daß sie durch unsachgemäßes Hantieren und Lagern ihre Qualitätseigenschaften nicht verlieren.- 4.3.
- Etikettierung
Für vorverpacktes Fleisch ist auf dem Etikett obligatorisch anzugeben:- —
die Bezugsnummer gemäß Nummer 5.2;
- —
das Schlachtdatum zur Information der Großverteiler oder das früheste Verkaufsdatum;
- —
die Bezeichnung des Tierkörperteils, von dem das Teilstück stammt;
- —
das Mindesthaltbarkeitsdatum zur Information der Verbraucher.
- 5.
- HERKUNFTSSICHERUNG
5.1. Jedes Tier muß gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 820/97 des Rates(5)einzeln gekennzeichnet sein, und die Schlachtkörper sind bis zum Verkauf im Einzelhandel mit der entsprechenden Registriernummer auszuweisen.
5.2. Jedes Teilstück muß mit einer Bezugsnummer gekennzeichnet sein, anhand deren sich die individuelle Kennummer des Tieres oder der Partie von Tieren mit gleichen Qualitätsmerkmalen, von dem (denen) das Fleisch stammt, feststellen läßt.
5.3. Die Herkunftssicherung wird nach einem geeigneten Verfahren kontrolliert, damit die Identität zwischen dem vermarkteten Erzeugnis und dem Tier oder der Partie, von dem (der) es stammt, gewährleistet werden kann.
- 6.
- GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
- 6.1.
- Verfahren
Die auf die Tierhaltung, Schlachtung und Verarbeitung anzuwendenden Verfahrensschritte sind mit Blick auf ihre Vereinheitlichung im Interesse gleichbleibender Qualität im voraus festzulegen.- 6.2.
- Zusätzliche Kriterien
Die zuständige Behörde und/oder der antragstellende Verband können zusätzliche Qualitätsmerkmale vorschreiben, um der Besonderheit des betreffenden Marktes und den Qualitätsanforderungen der Verbraucher auf diesem Markt Rechnung zu tragen.Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 391 vom 31. 12. 1992, S. 20.
- (2)
ABl. L 125 vom 23. 5. 1996, S. 10.
- (3)
ABl. L 340 vom 11. 12. 1991, S. 28.
- (4)
ABl. L 123 vom 7. 5. 1981, S. 3.
- (5)
ABl. L 117 vom 7. 5. 1997, S. 1.
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