Artikel 12 VO (EWG) 93/1722

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a)
spätestens am Ende der ersten Woche jedes Monats die Stärkemengen, für die im Vormonat gemäß Artikel 5 Absatz 1 Bescheinigungen beantragt worden sind;
b)
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden Quartals Art, Mengen und Ursprung der Stärke (Mais, Weizen, Kartoffeln, Gerste, Hafer oder Reis), für die Erstattungen gezahlt wurden, sowie Art und Mengen der Erzeugnisse, für welche die Stärke verwendet wurde.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.