Artikel 11 VO (EWG) 93/1722

(1) Die in der Bescheinigung angegebene Erstattung wird nur für die bei dem Vorgang tatsächlich verwendete Stärkemenge gezahlt. Gleichzeitig wird die in Artikel 8 Absatz 1 genannte Sicherheit gemäß Titel V der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 freigegeben.

(2) Die Zahlung der Erstattung muß innerhalb von fünf Monaten nach dem Tag des Abschlusses der Kontrollen gemäß Artikel 9 Absatz 3 erfolgen. Auf Antrag des Herstellers kann die zuständige Behörde jedoch dreißig Tage nach Erhalt der vorgenannten Angaben einen Vorschuß in Höhe der Produktionserstattung gewähren. Ausgenommen im Falle eines Erzeugnisses des KN-Codes 35051050 wird dieser Vorschuß davon abhängig gemacht, daß der Hersteller eine Sicherheit in Höhe von 115 % der Vorschußsumme leistet. Die Sicherheit wird nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 freigegeben.

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