Artikel 10 VO (EWG) 93/1722

(1) Die in Artikel 9 Absatz 2 genannte Sicherheit wird nur freigegeben, wenn der zuständigen Behörde nachgewiesen wurde, daß das Erzeugnis des KN-Codes 35051050

a)
im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Herstellung anderer als der in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse verwendet wurde oder
b)
in Drittländer ausgeführt wurde. Im Falle der direkten Ausfuhr in ein Drittland wird die Sicherheit erst freigegeben, wenn bei der zuständigen Behörde der Nachweis eingegangen ist, daß das fragliche Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat.

(2) Der Nachweis im gemäß Absatz 1 Buchstabe a) genannten Fall besteht in einer vom Hersteller bei der zuständigen Behörde abgegebenen Erklärung. Daraus geht folgendes hervor:

ob das fragliche Erzeugnis einer Verarbeitung unterzogen werden muß;

daß dieses Erzeugnis ausschließlich zur Herstellung anderer als der in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse verwendet werden wird;

daß das fragliche Erzeugnis nur an jemanden verkauft wird, der dieselbe im vorstehenden Gedankenstrich genannte Verpflichtung eingeht, die sich aus einer zu diesem Zweck eingefügten Vertragsklausel oder einer besonderen Bedingung in der Verkaufsrechnung ergibt; der Hersteller hält eine Abschrift des diesbezüglichen Verkaufsvertrags bzw. der diesbezüglichen Verkaufsrechnung zur Verfügung der zuständigen Behörde;

daß der Hersteller die Bestimmung des Absatzes 7 zur Kenntnis genommen hat;

Name und Anschrift des Abnehmers, falls das Erzeugnis Gegenstand einer Transaktion ist, sowie die abgenommene Menge;

Nummer des Kontrollexemplars T 5, wenn sich der Käufer des Erzeugnisses in einem anderen Mitgliedstaat befindet.

(3) Nach Ablauf jedes Kalenderquartals muß der Hersteller seiner zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von zwanzig Arbeitstagen die Abschriften der Erklärung gemäß Absatz 2 übermitteln. Die zuständige Behörde des Herstellers muß diese Unterlagen innerhalb von zwanzig Arbeitstagen nach ihrem Empfang an die zuständige Behörde des Käufers weiterleiten.

(4) Hersteller und Käufer des Erzeugnisses des KN-Codes 35051050 müssen eine von den Mitgliedstaaten anerkannte Bestandsbuchführung halten, anhand deren überprüft werden kann, daß die in der Erklärung des Herstellers gemäß Absatz 2 eingegangenen Verpflichtungen eingehalten wurden und die dort gemachten Angaben richtig sind.

Käufer, die vierteljährlich weniger als 1000 kg des Erzeugnisses des betreffenden KN-Codes verwenden, können jedoch von dieser Bestimmung ausgenommen werden.

(5)

a)
Die Überprüfungen gemäß Absatz 4 werden von der zuständigen Behörde des Herstellers und derjenigen des Käufers nach Ablauf jedes Kalenderquartals durchgeführt. Sie erstrecken sich auf die allgemeinen Angaben in bezug auf diesen Zeitraum für die betreffenden Hersteller und Käufer sowie auf mindestens 10 % aller Transaktionen und Verwendungen, die in dem bzw. den Mitgliedstaat(en) stattgefunden haben. Die Kontrollen im Zusammenhang mit diesen Überprüfungen werden von den zuständigen Behörden auf der Grundlage einer Risikoanalyse festgelegt.

Jede Überprüfung muß innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderquartals abgeschlossen sein.

Die zuständige Behörde des Herstellers muß innerhalb von zwanzig Arbeitstagen nach Abschluß jeder Kontrolle über die Ergebnisse der Überprüfung verfügen.

Finden diese Überprüfungen in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten statt, so teilen die betreffenden Behörden einander die Ergebnisse der durchgeführten Überprüfungen im Rahmen der Verfahren mit, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 des Rates(1) über die gegenseitige Amtshilfe vorgesehen sind.

b)
Treten bei mindestens 3 % der in Buchstabe a) genannten Kontrollen Unregelmäßigkeiten auf, so verstärken die zuständigen Behörden die Kontrollen.
c)
Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Überprüfungen wendet die Behörde, bei der die Sicherheit freigegeben worden ist, die Strafmaßnahme nach Absatz 7 auf den Hersteller an.

(6) Wird das fragliche Erzeugnis innerhalb der Gemeinschaft gehandelt oder durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in ein Drittland ausgeführt, so ist ein Kontrollexemplar T 5 nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(2) auszustellen.

Das Kontrollexemplar enthält in Feld 104 unter der Rubrik „andere” eine der in Anhang IV genannten Angaben.

(7) Wird festgestellt, daß die in den Absätzen 1 bis 6 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt werden, so verlangt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats — unbeschadet einzelstaatlicher Strafmaßnahmen — die Zahlung eines Betrags in Höhe von 150 % der höchsten während der zwölf Vormonate auf das fragliche Erzeugnis anwendbaren Erstattung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 144 vom 2. 6. 1981, S. 1.

(2)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

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