Artikel 9 VO (EWG) 93/1722

(1) Endgültig gezahlt werden kann die Erstattung erst, nachdem der Hersteller der zuständigen Behörde folgende Angaben mitgeteilt hat:

a)
Datum oder Daten des Ankaufs und der Lieferung der Stärke;
b)
Name und Anschrift der Stärkelieferanten;
c)
Name und Anschrift der Stärkeerzeuger;
d)
Datum oder Daten der Verarbeitung der Stärke;
e)
Menge und Art der verwendeten Stärke, einschließlich der KN-Codes;
f)
Menge des auf der Bescheinigung angegebenen anerkannten Erzeugnisses, das unter Verwendung der Stärke hergestellt wurde.

(2) Fällt das in der Bescheinigung angegebene Erzeugnis unter den KN-Code 35051050, so ist gleichzeitig mit der Mitteilung gemäß Absatz 1 eine Sicherheit zu leisten, die der für die Herstellung des betreffenden Erzeugnisses zu zahlenden Erstattung entspricht.Liegt der Betrag der Produktionserstattung jedoch unter 16 EUR je Tonne Stärke, so ist diese Sicherheit nicht erforderlich, und die in Artikel 10 dieser Verordnung genannten Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen finden keine Anwendung.

Die Hauptpflicht im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 besteht in der Verwendung oder Ausfuhr des Erzeugnisses gemäß den Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der vorliegenden Verordnung. Die Verwendung oder Ausfuhr erfolgt innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung. Diese Frist kann um maximal 6 Monate auf der Grundlage eines ordnungsgemäß begründeten Antrags von der zuständigen Behörde verlängert werden.

(3) Vor Zahlung der Erstattung überzeugt sich die zuständige Behörde davon, daß die Stärke zur Herstellung der anerkannten Erzeugnisse in Übereinstimmung mit den Angaben auf der Bescheinigung verwendet wurde. Dies geschieht in der Regel durch Verwaltungskontrollen, die jedoch im Bedarfsfall durch Sachkontrollen ergänzt werden müssen.

(4) Alle in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen müssen innerhalb von fünf Monaten nach Eingang der Angaben gemäß Absatz 1 bei der zuständigen Behörde abgeschlossen sein.

(5) Überschreitet die verarbeitete Stärkemenge die in der Erstattungsbescheinigung angegebene Menge, so gilt diese zusätzliche Menge bis zu 5 % als im Rahmen der Bescheinigung verarbeitet, und es besteht Anspruch auf die Zahlung der dort angegebenen Erstattung.

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