Artikel 6 VO (EWG) 93/1722
(1) Nach der Überprüfung unmittelbar nach Eingang des gemäß Artikel 5 gestellten Antrags erteilt die zuständige Behörde unverzüglich die Erstattungsbescheinigung.
(2) Die Mitgliedstaaten verwenden für die Erstattungsbescheinigung nationale Formblätter, die — unbeschadet sonstiger gemeinschaftsrechtlicher Regelungen — mindestens die in Absatz 3 genannten Angaben enthalten.
(3) Die Erstattungsbescheinigung enthält die Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 und außerdem den Erstattungssatz und den letzten Gültigkeitstag der Bescheinigung. Dieser Tag ist der letzte Tag des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Bescheinigung.
In den Monaten Juli und August und bis einschließlich 24. September ist die Gültigkeitsdauer der während der betreffenden Zeiträume beantragten Bescheinigungen jedoch auf 30 Tage ab dem Tag der Ausstellung beschränkt und läuft spätestens am 30. September ab.
(4) Der anwendbare und in der Bescheinigung genannte Erstattungssatz ist der am Eingangstag des Antrags geltende Satz.
Wird jedoch ein Teil der in der Bescheinigung genannten Stärkemenge in dem auf das Jahr des Antragseingangs folgenden Getreidewirtschaftsjahr verarbeitet, so wird die Erstattung für die im neuen Wirtschaftsjahr verarbeitete Stärke nach Maßgabe der Differenz zwischen dem während des Monats der Ausstellung der Bescheinigung anwendbaren Interventionspreis und dem im Verarbeitungsmonat anwendbaren Interventionspreis, multipliziert mit dem Koeffizienten 1,60, angepaßt. Der maßgebliche Tatbestand für den auf die Erstattung anzuwendenden Wechselkurs ist der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission(1) genannte maßgebliche Tatbestand.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52.
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