Artikel 5 VO (EWG) 93/1722

(1) Will der Hersteller eine Erstattung beantragen, so muß er sich schriftlich an die für ihn zuständige Behörde wenden, um eine Erstattungsbescheinigung zu erhalten. Der Antrag kann an jedem Arbeitstag bis 13 Uhr Brüsseler Zeit gestellt werden.

(2) Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:

a)
Name und Anschrift des Herstellers;
b)
die Menge der zu verarbeitenden Stärke;
c)
wenn ein Erzeugnis des KN-Codes 35051050 hergestellt werden soll: die Menge der hierfür verwendeten Stärke;
d)
der Ort oder die Orte, an dem (denen) die Stärke verarbeitet werden soll;
e)
voraussichtlicher Zeitplan für die Verarbeitung.

(3) Zusammen mit dem Antrag wird

eine Sicherheit gemäß Artikel 8 geleistet,

folgende Erklärung des Stärkelieferanten abgegeben, daß das zu verwendende Erzeugnis gemäß Fußnote (4) des Anhangs II hergestellt worden ist;

„Direkt aus Mais, Weizen, Reis oder Kartoffeln hergestellt, ohne Verwendung anderer, bei der Herstellung anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder Waren gewonnener Nebenerzeugnisse.”

(4) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Informationen verlangen.

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