Artikel 4 VO (EWG) 93/1722

(1) Die Hersteller, die Erstattungen beantragen wollen, müssen sich an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats wenden, in dem die Stärke verwendet werden soll und ihr folgende Informationen übermitteln:

a)
Name und Anschrift des Herstellers;
b)
die Palette der unter Verwendung von Stärke hergestellten Erzeugnisse, und zwar sowohl die im Verzeichnis von Anhang I aufgeführten als auch die nicht dort aufgeführten Erzeugnisse, mit einer vollständigen Beschreibung und Angabe der Tarifstellen und der KN-Codes;
c)
sofern von Buchstabe a) verschieden, Angabe des Ortes (oder der Orte), an dem (denen) die Stärke zu einem anerkannten Erzeugnis verarbeitet werden soll.

Die Mitgliedstaaten können vom Hersteller zusätzliche Informationen verlangen.

(2) Die Hersteller müssen sich außerdem schriftlich verpflichten, den zuständigen Behörden die Durchführung aller Überprüfungen und Untersuchungen zu gestatten, die für die Kontrolle der Stärkeverwendung notwendig sind, und alle erforderlichen Informationen zu übermitteln.

(3) Die zuständige Behörde überzeugt sich durch entsprechende Maßnahmen davon, daß der Hersteller ein in dem Mitgliedstaat niedergelassenes und amtlich anerkanntes Unternehmen führt.

(4) Auf der Grundlage der Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 erstellt die zuständige Behörde ein Verzeichnis der anerkannten Hersteller, das sie auf dem neuesten Stand hält. Nur die auf diese Weise anerkannten Hersteller sind berechtigt, eine Erstattung gemäß Artikel 5 zu beantragen.

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