Artikel 3 VO (EWG) 93/1722

(1) Im Falle der Gewährung einer Erstattung wird diese monatlich festgesetzt. Ändern sich jedoch die Preise für Mais und/oder Weizen in der Gemeinschaft oder auf dem Weltmarkt erheblich, so kann die gemäß Absatz 2 berechnete Erstattung berichtigt werden, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen.

(2) Die je Tonne Stärke von Mais, Weizen, Gerste oder Hafer ausgedrückte Erstattung wird insbesondere berechnet auf der Grundlage des Unterschieds zwischen

a)
dem während der fünf Tage vor der Festsetzung geltenden Marktpreis für Mais in Frankreich und
b)
dem Durchschnitt der während der der Anwendung vorausgehenden fünf Tage festgestellten repräsentativen cif-Einfuhrpreise Rotterdam, die zur Berechnung des Einfuhrzolls für Mais herangezogen werden,

multipliziert mit dem Koeffizienten 1,60.

Für die Berechnung des Unterschieds gemäß Unterabsatz 1 gelten folgende Regeln:

a)
Überschreitet der in Buchstabe a) genannte Marktpreis für Mais den Interventionspreis für Mais, beträgt jedoch weniger als 155 % des Interventionspreises, so entspricht der zu berücksichtigende Preis dem Interventionspreis, erhöht um die Hälfte des Unterschieds zwischen dem tatsächlichen Preis und dem Interventionspreis;
b)
überschreitet der in Buchstabe a) genannte Marktpreis für Mais 155 % des Interventionspreises für Mais, so entspricht der zu berücksichtigende Preis dem Interventionspreis, erhöht um 27,5 % des Interventionspreises.

Für Kartoffelstärke kann eine andere Erstattung festgesetzt werden, um der Höhe des Mindestpreises gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 Rechnung zu tragen. In diesem Fall erfolgt die Berechnung auf der Grundlage des in Unterabsatz 1 Buchstabe a) genannten Marktpreises für Mais mit einer Begrenzung in Höhe von 115 % des Interventionspreises.

In den Monaten Juli, August und September wird der in Unterabsatz 1 Buchstabe a) genannte Preis für Mais verringert um die Differenz zwischen dem im Juni und dem im Juli geltenden Interventionspreis für Weizen, außer wenn der in Unterabsatz 1 Buchstabe a) genannte Preis für Mais bereits dem für die neue Ernte geltenden Preis entspricht.

(3) Die zu zahlende Erstattung ist der nach Absatz 2 errechnete Betrag, multipliziert mit dem Koeffizienten, der in Anhang II angegeben ist und dem KN-Code der zur Herstellung der anerkannten Erzeugnisse tatsächlich verwendeten Stärke entspricht.

(4) Die in diesem Artikel vorgesehenen Entscheidungen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 erlassen.

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