Artikel 2 VO (EWG) 93/1722
Im Sinne dieser Verordnung sind
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„Stärke” die Primärstärke oder ein in Anhang II aufgeführtes Nebenerzeugnis der Stärke;
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„anerkanntes Erzeugnis” jedes im Verzeichnis von Anhang I aufgeführte Erzeugnis;
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„Hersteller” die Person, die die Stärke zur Herstellung der anerkannten Erzeugnisse verwendet.
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