Artikel 2 VO (EWG) 93/1722

Im Sinne dieser Verordnung sind

„Stärke” die Primärstärke oder ein in Anhang II aufgeführtes Nebenerzeugnis der Stärke;

„anerkanntes Erzeugnis” jedes im Verzeichnis von Anhang I aufgeführte Erzeugnis;

„Hersteller” die Person, die die Stärke zur Herstellung der anerkannten Erzeugnisse verwendet.

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