Artikel 1 VO (EWG) 93/1722
(1) Eine Produktionserstattung (nachstehend „Erstattung” genannt) kann jeder natürlichen oder juristischen Person gewährt werden, die zur Herstellung der im Verzeichnis in Anhang I aufgeführten Waren aus Weizen oder Mais gewonnene Stärke, Kartoffelstärke oder bestimmte Folgeerzeugnisse verwendet.
In Finnland und Schweden kann eine Erstattung auch für die Verwendung von Gersten- und Haferstärke in einer Menge von insgesamt 50000 Tonnen bzw. 10000 Tonnen gewährt werden.
(2) Das in Absatz 1 genannte Verzeichnis kann geändert werden nach Maßgabe der Konkurrenz von seiten der Drittländer und des jeweiligen Schutzes vor dieser Konkurrenz, der durch die Mechanismen der Gemeinsamen Agrarpolitik, des Gemeinsamen Zolltarifs oder auf andere Weise erreicht wird.
(3) Bei der Entscheidung über die Gewährung einer Erstattung werden weitere Faktoren berücksichtigt, insbesondere:
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die Entwicklung der Techniken zur Herstellung oder Verwendung von Stärke,
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der prozentuale Anteil der beigemengten Stärke im Enderzeugnis und/oder der relative Wert der Stärke im Enderzeugnis und/oder die Bedeutung, die dem Erzeugnis im Wettbewerb mit anderen Erzeugnissen als Absatzmöglichkeit für Stärke zukommt.
(4) Die etwaige Gewährung einer Produktionserstattung für ein Erzeugnis darf nicht zu Wettbewerbsverzerrungen gegenüber anderen Erzeugnissen führen, für die diese Erstattung nicht gewährt wird.
(5) Wird als Folge der Gewährung einer Erstattung eine Verzerrung festgestellt, so wird diese Erstattung
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aufgehoben oder
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in dem Maß geändert, wie es für die Beseitigung der Wettbewerbsverzerrung erforderlich ist.
(6) Für Stärke, die im Rahmen einer Einfuhrregelung in die Gemeinschaft eingeführt wird, die Anspruch auf eine Verringerung des Einfuhrzolls verleiht, darf die Produktionserstattung nicht gewährt werden.
(7) Die in diesem Artikel vorgesehenen Entscheidungen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 bzw. des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 erlassen.
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