Präambel VO (EWG) 93/1722
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), insbesondere auf Artikel 7,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1544/93(3), insbesondere auf Artikel 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
In Anbetracht der besonderen Lage auf dem Stärkemarkt und vor allem der notwendigen Sicherung von wettbewerbsfähigen Preisen gegenüber der Stärke, die in Drittländern hergestellt und in Form von Waren eingeführt wird, bei denen die Einfuhrregelung keinen ausreichenden Schutz für die Gemeinschaftserzeugnisse gewährleistet, sehen die Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1418/76 die Gewährung einer Produktionserstattung vor, damit der Verbraucherindustrie Stärke und bestimmte Folgeerzeugnisse zu einem niedrigeren Preis zur Verfügung gestellt werden können als demjenigen, der sich bei Anwendung der Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation für die fraglichen Erzeugnisse ergeben würde.
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 sowie Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 sind die Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Produktionserstattungen einschließlich der Einzelheiten für die Kontrolle und Zahlung festzulegen, damit in allen Mitgliedstaaten die gleichen Regeln zur Anwendung kommen.
Nach den zuvor genannten Verordnungen wird ein Verzeichnis der Waren erstellt, bei deren Herstellung die Verwendung von Stärke einen Erstattungsanspruch begründet. Dieses Verzeichnis muß nach Maßgabe bestimmter Kriterien geändert werden können.
Im Interesse wirksamerer Kontrollmaßnahmen ist vorzusehen, daß die Empfänger der Erstattung zuvor von dem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, auf dessen Gebiet die betreffenden Waren hergestellt werden.
Es ist notwendig, das Berechnungsverfahren und die Zeitabstände für die Festsetzung der Produktionserstattungen festzulegen. Grundlage für das derzeit geeignetste Berechnungsverfahren ist die Differenz zwischen dem Interventionspreis für Getreide und dem zur Berechnung der Einfuhrabschöpfung angesetzten Preis. Aus Gründen der Stabilität sollte die Produktionserstattung in der Regel jeden Monat neu festgesetzt werden. Um sicherzugehen, daß die Höhe der Produktionserstattung angemessen ist, sollten die Preise für Mais und Weizen auf dem Weltmarkt und dem Gemeinschaftsmarkt überwacht werden.
Für Stärke und bestimmte Folgeerzeugnisse sind bei der Verwendung zur Herstellung bestimmter Waren Produktionserstattungen zu zahlen. Um die angemessene Kontrolle und die Zahlung der Produktionserstattungen an die Antragsteller zu erleichtern, sind genaue Informationen erforderlich. Die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats sollten ermächtig werden, von den Antragstellern zu verlangen, jegliche Information zu übermitteln und die für die Durchführung dieser Kontrolle notwendigen Prüfungen und Untersuchungen zu gestatten.
Der Hersteller des Erzeugnisses muß nicht notwendigerweise Primärstärke verwenden. Daher ist es erforderlich, ein Verzeichnis der aus Stärke hergestellten Erzeugnisse zu erstellen, deren Verwendung den Anspruch des Herstellers auf die Erstattung begründet.
Es ist notwendig, den Ursprung des Ausgangserzeugnisses für die Gewinnung der Stärke anzugeben, die zur Herstellung von Erzeugnissen verwendet wird, für die die Produktionserstattung gewährt werden kann.
Die besonderen Eigenschaften von Stärkeester und von Stärkeäther können bestimmte spekulative Verarbeitungsformen nach sich ziehen mit dem Ziel, die Produktionserstattung mehr als einmal zu erhalten. Um solchen Spekulationen vorzubeugen, sollten Maßnahmen vorgesehen werden, durch die sichergestellt ist, daß Stärkeester und Stärkeäther nicht wieder in den Grundstoff zurückverwandelt werden, für dessen Verwendung eine Erstattung beantragt werden kann.
Die Produktionserstattung sollte nicht ausgezahlt werden, bevor die Verarbeitung stattgefunden hat. Danach sollte die Zahlung allerdings innerhalb von fünf Monaten, nachdem die zuständige Behörde die Verarbeitung der Stärke überprüft hat, erfolgen. Der Hersteller sollte jedoch vor Abschluß der Kontrollen einen Vorschuß erhalten können.
Es ist der landwirtschaftliche Umrechnungskurs für die Umrechnung der Erstattung in Landeswährung unbeschadet der Möglichkeit einer Vorausfestsetzung gemäß den Artikeln 13 bis 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 der Kommission(4) anzugeben.
Die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3745/89(6), findet auf die Regelung nach der vorliegenden Verordnung Anwendung. Es ist daher notwendig, die Hauptpflichten zu definieren, die den Herstellern obliegen und deren Einhaltung durch eine Sicherheitsleistung gewährleistet werden soll.
Diese Verordnung übernimmt, unter Anpassung an die derzeitige Marktlage, die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2169/86 der Kommission(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1398/91(8). Die genannte Verordnung ist daher aufzuheben.
Die in dieser Stellungnahme vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.
- (2)
ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 1.
- (3)
ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S. 5.
- (4)
ABl. Nr. L 108 vom 1. 5. 1993, S. 106.
- (5)
ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.
- (6)
ABl. Nr. L 364 vom 14. 12. 1989, S. 54.
- (7)
ABl. Nr. L 189 vom 11. 7. 1986, S. 12.
- (8)
ABl. Nr. L 134 vom 29. 5. 1991, S. 19.
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