Artikel 5 VO (EWG) 93/1848
Bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln, die den Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 gerecht werden und den jeweiligen einzelstaatlichen Erfordernissen entsprechen, darf neben dem Gemeinschaftszeichen ein einzelstaatliches Zeichen verwendet werden.
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