Artikel 4a VO (EWG) 93/1848
(1) Erzeuger und/oder Verarbeiter, die zur Verwendung des Gemeinschaftszeichens und der Angabe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 befugt sind, wählen aus Anhang I der vorliegenden Verordnung das oder die Muster aus, das oder die sie für die Vermarktung des betreffenden Agrarerzeugnisses bzw. Lebensmittels für geeignet halten.
(2) Erzeuger und/oder Verarbeiter, die auf dem Etikett, in der Aufmachung und/oder in der Werbung für das betreffende Agrarerzeugnis bzw. Lebensmittel auf das mit der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 eingeführte System zur Bescheinigung besonderer Merkmale Bezug nehmen wollen, verwenden hierfür das oder die Muster gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung.
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