Artikel 4 VO (EWG) 93/1848

(1) Das Gemeinschaftszeichen nach Artikel 12 und die Angabe nach Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 bestehen aus den Mustern in Anhang I Teile A und B der vorliegenden Verordnung. Die Angabe darf ohne das Gemeinschaftszeichen verwendet werden.

Für die Verwendung des Gemeinschaftszeichens und der Angabe sind die technischen Regeln für die Wiedergabe gemäß dem grafischen Handbuch in Anhang II dieser Verordnung zu beachten.

(2) In den neunJahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung trifft die Kommission die Maßnahmen — mit Ausnahme irgendwelcher Beihilfen für die Erzeuger und/oder Verarbeiter —, die unerläßlich sind, um die Bedeutung der Gemeinschaftsangabe und des Gemeinschaftszeichens in der Öffentlichkeit bekanntzumachen.

Es wird eine Bewertung der Werbemaßnahmen durchgeführt.

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