Artikel 3 VO (EWG) 93/1848

Wird eine Personengruppe, die keine juristische Person ist, nach einzelstaatlichem Recht einer juristischen Person gleichgestellt, so darf diese Gruppe einen Antrag gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 einsehen und Einspruch gemäß Artikel 8 Absatz 3 derselben Verordnung erheben.

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