Artikel 2 VO (EWG) 93/1848

Für die fristgerechte Übermittlung

des Einspruchs gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92,

des Einspruchs und der Erklärung gemäß Artikel 11 Absatz 4 derselben Verordnung

durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates ist der Versandtag, nachgewiesen durch das Datum des Poststempels, oder der Tag des Eingangs der Dokumente maßgeblich, wenn diese der Kommission unmittelbar übergeben oder fernschriftlich oder durch Telekopie übermittelt werden.

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